J. Schmid GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma TBS-Schmid Kies- und Betonwerk GmbH, Dösingen

AGB

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Transportbeton und Zuschlagsstoffen; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht; wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich.

1. Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Betonsorte, der Kieskörnungen und -mengen ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

Wir sind bemüht. vom Käufer gewünschte / angegebene Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges. wenn er uns zuvor erfolglos unter Ableh­nungsandrohung eine angemessene, mindestens 4 Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen. sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstö­rung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden
Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muß unverzüglich, zügig (1 m2 in höchstens 5 Min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.
Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gilt die den Lieferschein unterzeich­nende Person uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis/Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschä­digen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Trans­portbetons und der Zuschlagsstoffe geht bei Transport mittels fremder wie eigener Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist, bei Transport mittels Fahrmischer, sobald der Beton entstanden ist.

4. Gewährleistung

Wir gewährleisten, daß die Betone und Zuschlagstoffe unseres Lieferverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für son­stige Betone und Zuschlagstoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen.

Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung schriftlich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offen­sichtliche Mängel geich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder -menge sind vom Kaufmann im Sinne des HGB sofort bei Abnahme der Ware (§ 433 Abs. 2 BGB) zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung. zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer ande­ren als der bedungenen Sorte oder -menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen. Probewürfel gelten nur dann als Beweis­mittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragen vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.

Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Glei­ches gilt, wenn der Käufer als .Kaufmann“ im Sinne des HGB oder die nach Ziffer 2 Abs. 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton mit Zusätzen, Wasser. Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern läßt. Wegen eines Mangels. den wir nach Abs. 1-3 zu vertreten haben, dann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen; fehler­hafte Ersatzlieferung berechtigt den Käufer als Nichtkaufmann auch zur Wandelung (Alternative: Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht). Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschul­den aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Förderungsver­letzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruh­ten auf Vorsatz oder – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.

6. Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermi­schung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleich­zeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.

Für den Fall, daß der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehö­renden Waren oder aus unserem Beton hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Beton mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprü­che diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehende Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtre­tung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldofor­derung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Inter­ventionskosten zu tragen.
Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.

Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20 % übersteigt. 7. Preis- und Zahlungsbedingungen Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und sei­ner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Kies. Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll­ten.

Unsere Rechnungen werden zum 15. und letzten eines jeden Monats erstellt und sind ohne jeden Abzug spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungen, die innerhalb der ersten 8 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen, gewähren wir auf den reinen Warenwert 2 % Skonto. Die Skontierung setzt voraus, daß der Käufer unsere übrigen Forderungen restlos erfüllt hat und darf erst nach Abzug von etwaigen Rabatten, Transportkosten usw. erfolgen. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Scha­denersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.
Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungs­recht geltend zu machen.

Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, minde­stens jedoch in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugschadens. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausge­schlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. (Alternative: Einern Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fäl­ligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandle Gesellschaft hat.)

Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 8. Fremdüberwachung Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Hauptverwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis wobei über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckkla­gen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks oder unserer Verkaufsgesell­schaft. 1 o. Nichtigkeitsklausel Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, bleibt die Gültig­keit der übrigen Bedingungen dadurch unberührt.

Nach oben scrollen